Schießstandordung
- Jeder Schütze ist den Bestimmungen dieser Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung und der Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen.
- Auf der Schießanlage darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen werden, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind. Ein gültiger, anerkannter Beschuss der Waffen ist zwingend notwendig! Die maximal zulässige Energie beträgt 7000 Joule. Leuchtspurmunition, Hartkern- Stahl- und panzerbrechende Munition, nicht kenntlich gemachte Militärmunition und Schwarzpulverwaffen dürfen keinesfalls verwendet werden. Das Schießen mit Flinten (Schrot und Flintenlaufgeschosse) ist untersagt. Die Entscheidung über weitere nicht verwendbare Geschossarten, Munition und Waffen, obliegt der jeweils verantwortlichen Standaufsicht.
- Die Schützen haften für die Sicherheit der mitgebrachten Waffen und Wiedergeladener Munition.
- Im Schießstand befinden sich 6 Schützenstände. Es dürfen nicht mehr als 6 Schützen zusammen schießen. Außer den Schützen und der/den Schießaufsicht/en sowie dem Schießleiter dürfen sich keine weiteren Zuschauer im Stand befinden.
- Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten (siehe § 15 Abs. 6 und § 27 Abs. 7 WaffG2) sowie unzulässige Schießübungen im Schießsport gemäß § 7 AWaffV1 sind verboten.
- Während des Schiessbetriebes ist das Tragen eines Gehörschutzes im Schiessraum Pflicht.
- Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen sein. Sollte kein anderweitiger Versicherungsschutz nachweisbar sein (z.B. durch Jahresjagdschein, Sportschützenausweis), ist eine Tagesversicherung vor Ort abzuschließen.
- Schützen dürfen während des Schießens nicht unter dem Einfluss von Stoffen stehen, die die Reaktionsfähigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigen (Alkohol, Medikamente, Drogen); während des Schießens dürfen sie solche Stoffe nicht zu sich nehmen.
- Waffen sind ausschließlich ungeladen und im Koffer/Futteral in der Schießanlage zu transportieren. Das Auspacken der Waffe ist nur direkt auf dem Schützenstand erlaubt. Auspacken der Waffen und Anschlagübungen in anderen Räumen sind ausdrücklich untersagt!
- Mit dem Laden und Schießen darf erst begonnen werden, wenn dies von der Standaufsicht freigegeben wurde.
- Das Laden sowie Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind im Schützenstand nur mit in Richtung der Geschossfänge zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet bzw. verletzt werden kann.
- Schusswaffen sind unmittelbar nach Beendigung des Schießens zu entladen und die Magazine, sofern vorhanden, zu entnehmen bzw. zu entleeren. Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet sind.
- Bei Funktionsstörungen an Schusswaffen, die ein Weiterschießen nicht mehr ermöglichen, ist die Standaufsicht unverzüglich zu verständigen. Diese gibt Anweisungen über die weitere Handhabung der Waffe.
- Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, wird durch die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntgegeben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der verantwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
- Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, werden von der Teilnahme am Schießen ausgeschlossen und vom Stand verwiesen.
- Rauchen sowie offenes Feuer sind auf den Schützenständen und im gesamten Innenbereich untersagt.
- Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche sowie die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen für die Eignung zur Kinder- und Jugendarbeit sind zu beachten.
- Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson, deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Regelungen dieser Schießstandordnung beachtet werden. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilnehmen. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet.
- Leere Hülsen, die von den Schützen nicht mitgenommen werden, gehen in den Besitz der Schießanlage über.
- Schüsse in den Boden, die Decke oder die Wände werden pro Schuss mit einem festgelegten Preis (siehe Aushang) beaufschlagt. Diese sind vor Ort zu begleichen. Die Abrechnung mit der Versicherung ist nicht Aufgabe des Schießstandbetreibers.
- Das ölen und reinigen der Waffen ist in der Schießanlage untersagt.
- Die Betreiber der Schießanlage Köglreit übernehmen keinerlei Haftung für Schäden, die von anderen Schiesskinobesuchern/-teilnehmern verursacht werden. Der Besucher/Teilnehmer stellt die Betreiber von Schadensersatzansprüchen anderer Schiesskinobesucher/-teilnehmer oder Dritter für vom Schiesskinobesucher/-teilnehmer verursachte Schäden frei. Die Betreiber schließen die Haftung für vom Schiesskinobesucher/ -teilnehmer mitgebrachten Waffen, Zieloptiken und dergleichen aus, soweit der Schaden nicht durch die Betreiber, deren Angestellte oder Beauftragte schuldhaft verursacht wurde.
Änderungen jederzeit vorbehalten.
Stand: 01/2023